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Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 16.06.2008
Aktenzeichen: 4 K 3773/05
Rechtsgebiete: AO
Vorschriften:
AO § 55 Abs. 1 Nr. 4 | |
AO § 59 | |
AO § 61 Abs. 1 |
HESSISCHES FINANZGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 4 K 3773/05
In dem Rechtsstreit
wegen Körperschaftsteuer 2003
hat der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 16. Juni 2008 unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Hessischen Finanzgericht des Richters am Hessischen Finanzgericht der Richterin am Hessischen Finanzgericht sowie des und der als ehrenamtliche Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung des Klägers als gemeinnützig.
Der Kläger wurde in 1996 gegründet und ist seit 1997 als Verein im Register beim Amtsgericht A eingetragen. Nach der geänderten Satzung vom 07.12.2002 ist Vereinszweck gem. § 2 Nr. 2 der Satzung "... die Förderung der Religion und der Völkerverständigung auch im Hinblick auf das ganzheitliche Gesundheitswesen.
Zentrales Anliegen des Vereins ist die Pflege, Förderung und Vermittlung des alten indischen A-Yoga (Königs-Yoga) und der damit verbundenen Meditation in einer zeitgemäßen Form..." In den folgenden Absätzen der Satzungsnorm ist das religiöse Konzept des AYoga dargestellt, nach dem sich das Menschsein aus dem Zusammenspiel der unsterblichen Seele und des Körpers definiere. Der Glaubensgrundsatz, nach dem jede menschliche Seele von Grund auf gut sei, gehe von der Wiedergeburt des Karma-Gesetzes aus, das besage, dass jeder Mensch jederzeit die Freiheit habe, durch wohltätige Gedanken, Worte und Taten eine gute Zukunft zu gestalten.
A-Yoga bedeute geistige Verbindung der Seele mit der höchsten Seele des Gottes, die ewig vollkommen sei. Weiter heißt es in der Satzung, es sei ein Anliegen des Vereins zur geistigen und folglich auch zur körperlichen Gesundheit des Menschen beizutragen, um "durch Vermittlung und Förderung von geistig-seelischen Werten zu innerem Frieden, zum Abbau von Gewalt und Aggression und zu Harmonie im persönlichen, familiären und sozialen Umfeld..." zu gelangen. Die durch Meditation und Raya Yoga kultivierte innere Ruhe und Kraft stärke die mentale Stabilität. Weiteres satzungsmäßiges Ziel ist: "... durch Förderung und Verbreitung von Toleranz und gegenseitigem Verständnis für ein friedlichen Miteinander aller Kulturen und Religionen zu werben."
Als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere die Schaffung und der Betrieb eines Meditationszentrums, das - für Menschen jeder Herkunft - einen Ort zur geistigen Erneuerung und Sinnfindung bietet, genannt.
Dort sollen regelmäßig gemeinsame Meditationen und die Lesung spiritueller Texte stattfinden. Weiterhin sollen Kurse in A-Yoga (Konzentration auf das eigene Selbst und auf Gott) in Meditation und positivem Denken sowie Seminaren und spirituellen Veranstaltungen zur Reflektion der Frage nach Gott sowie die Herausgabe und Verbreitung spiritueller Literatur neben der Teilnahme an multinationalen Zusammenkünften und Konferenzen, die zum interkulturellen und interreligiösen Austausch dienen, zur Zweckverwirklichung dienen.
Hinsichtlich der Vermögensbindung bei Auflösung des Vereins bestimmt § 10 der Satzung, dass "bei Auflösung des Vereins ...das Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit religiösen, weltanschaulichen und/oder völkerverständigenden Zielen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat" fällt.
Aufgrund der vom Finanzamt angeforderten Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2003 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer durch Bescheid vom 05.10.2005 mit 0 EUR fest. Gleichzeitig versagte das Finanzamt dem Kläger die Steuerbefreiung wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke, da weder die formelle noch die materielle Satzungsmäßigkeit für das Streitjahr gegeben sei. Dagegen wandte sich der Kläger mit dem Einspruch, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 18.11.2005 zurückwies. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Inhalte der Kurse und Seminare, als Hauptbetätigung des Vereins sich trotz des spirituellen Ursprungs und Hintergrundes vordergründig auf den Abbau von Stress und inneren Spannungen richteten und diese Seminare demzufolge keinem ausschließlich religiösen bzw. gesundheitsfördernden Zweck dienten. Auch die Völkerverständigung geschehe nur mittelbar im Gefolge der Hauptbetätigung der Kurse und Seminare in AYoga, die Deutschen und Ausländern offenstünden, so dass es in diesem Bereich an dem Tatbestandsmerkmalen der Unmittelbarkeit (§ 57 AO) und Ausschließlichkeit (§ 56 AO) fehle.
Neben der fehlenden formellen Satzungsmäßigkeit entspreche sei aber auch die tatsächliche Geschäftsführung nicht einer ausschließlichen und unmittelbaren Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke. Die Kurse seien auf den Abbau von Stress und inneren Spannungen und damit auf die Verbreitung eines mit den Zweckverwirklichungsmaßnahmen im Zusammenhang stehenden Weltbildes und Lebenskonzeptes gerichtet. Sie dienten somit nicht den genannten religiösen und gesundheitsfördernden Zwecken.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Körperschaftssteuerbescheids und die Anerkennung als gemeinnütziger Verein.
Er ist der Ansicht, die vorgelegte Satzung genüge dem Bestimmtheitsgebot des § 60 Abs. 1 AO und werde durch die tatsächliche Geschäftsführung entsprechend den genannten Zwecken verwirklicht. Zentrales Anliegen des Vereins sei die Förderung der Religion durch Vermittlung des alten indischen A-Yoga und der damit verbundenen Meditation. Da dem Begriff A-Yoga im hiesigen Kulturkreis kein jedermann bekanntes Konzept zugrunde liege, sei dieses Konzept in der Satzung ausdrücklich beschrieben. Das geistige Weltbild beinhalte ein klares Verständnis von Gott, sodass es sich um eine Religion im Sinne der Rechtsprechung und Literatur handele. Entgegen der Interpretation des Finanzamtes sei die Ausübung des A-Yoga keine auf Gymnastik reduzierte Form von körperlichen Entspannungsübungen, sondern es handele sich um eine Philosophie, bei der die Perfektionierung des Geistes im Vordergrund stehe. Durch Meditation werde zuerst die Beherrschung des Körpers und seiner vegetativen Funktionen und danach die geistige Vervollkommnung angestrebt. Die körperliche und mentale Entspannung sei notwendige Vorbereitung für das letztendliche Ziel der Vereinigung mit Gott und der Erleuchtung. Demzufolge sei durch die Meditationskurse eine ausschließliche und unmittelbare Förderung der Religion gewährleistet.
Soweit die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Völkerverständigung als Ziel in der Satzung genannt werden, handele es sich dabei lediglich um einen mitverwirklichten Nebenzweck, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 23.09.1999) für die Beurteilung und Anerkennung der Gemeinnützigkeit unschädlich sei.
Neben der formellen Satzungsmäßigkeit entspreche auch die tatsächliche Geschäftsführung den religiösen Zwecken. Dass der Verein von einigen Sektenbeauftragten, Sektenberatungsstellen usw. in Deutschland als Sekte dargestellt werde bzw. worden sei, vermöge die Ablehnung der Gemeinnützigkeit des Vereins nicht zu begründen. Allein die Berufung auf und die ungeprüfte Übernahme von nicht dem Gebot der Objektivität und Neutralität unterworfenen Berichten christlicher Kirchen oder gar zweifelhafter Sektenverfolger genüge nicht, um die Rechtsuntreue des Klägers zu begründen. Die Behauptungen über die Lehre seien unhaltbar und unzutreffend. Förderung der Allgemeinheit sei nach der Rechtsprechung (Urteil des BFH vom 31.05.2005) wesentlich durch die objektive Werteordnung des Grundgesetzes geprägt mit der Maßgabe, dass ein religiöser Verein die Allgemeinheit fördere, solange nicht nachgewiesen sei, dass er sich nicht mit dieser Werteordnung im Widerspruch befinde.
Nachdem der Berichterstatter den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9.6.2008 telefonisch darauf hingewiesen hat, dass von Seiten des Gerichts erhebliche Zweifel an der Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Vermögensbindung nach § 61 AO bestünden und dem Prozessbevollmächtigten auch die Gründe dafür im Einzelnen, wie unten beschrieben, dargelegt hat, führt der Kläger dazu aus, dass die Vermögensbindung in der Satzung hinreichend geregelt sei. Er meint, durch die Satzung sei sichergestellt, dass die Mittel auch bei Auflösung des Vereins für gemeinnützige Zwecke verwendet würden. Selbst wenn weltanschauliche Zwecke nicht per se gemeinnützig seien, sei durch den Nachsatz in der Satzungsbestimmung, der die Verwendung für gemeinnützige Zwecke vorschreibe den satzungsmäßigen Anforderungen genügt. Im Übrigen sei nach der Verfassung weltanschaulich mit religiös gleichzusetzen, sodass insoweit keine Differenzierung vorgenommen werden dürfe.
Der Kläger beantragt,
1. den Körperschaftsteuerbescheid 2003 vom 05.10.2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 05.11.2006 aufzuheben und den Verein als gemeinnützig anzuerkennen.
2. hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verneint die formelle Satzungsmäßigkeit hinsichtlich der Erreichung des gemeinnützigen Zwecks und führt aus, dass auch die tatsächliche Geschäftsführung nicht auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sei, da die Kurse vordergründig dem Abbau von Stress und inneren Spannungen dienten. Der Hauptzweck der tatsächlichen Geschäftsführung stelle sich als Verbreitung eines mit den Zweckverwirklichungsmaßnahmen im Zusammenhang stehenden Weltbildes und Lebenskonzeptes dar, womit die tatsächliche Geschäftsführung von den Satzungsbestimmungen abweiche. Des Weiteren seien die Ziele und deren Verwirklichung als eine Gefährdung der allgemeinen Grundwerte anzusehen, insbesondere wenn der atomare Holocaust herbeigesehnt werde, der diese alte Welt aufräumen und alle Unreinheiten zerstören werde.
Dem Gericht hat ein Band Körperschaftsteuerakten zur Steuernummer vorgelegen, er war Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Zwar ist entgegen der Auffassung des Finanzamts die formelle Satzungsmäßigkeit nicht bereits wegen fehlender genauer Bestimmung der Satzungszwecke und der Art ihrer Verwirklichung zu verneinen, es fehlt im Streitfall jedoch an den satzungsmäßigen Voraussetzungen der Vermögensbindung nach § 61 Abs. 1 AO.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind von der Körperschaftsteuer befreit Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungszweck und der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
Die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (§ 52 AO) hat selbstlos zu erfolgen (§ 55 Abs. 1 AO). Dazu ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO u. a. erforderlich, dass bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf (sog. Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung wird auch erfüllt, wenn das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks auf eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke übertragen werden soll (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AO). Die Vermögensbindung muss in die Satzung der Körperschaft aufgenommen werden (§ 59 AO).
Gemäß § 61 Abs. 1 AO liegt eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. Wird die satzungsmäßige Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie nicht mehr den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO entspricht, gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend (§ 61 Abs. 3 Satz 1 AO).
Mit den Regelungen des § 61 AO will der Gesetzgeber formell sicherstellen, dass das Vermögen, das die Körperschaft unter den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts gebildet hat, auch auf Dauer final für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Die Satzung bildet dabei die Grundlage für die Überprüfung.
Dabei muss die Bestimmung in der Satzung über den nachfolgenden Verwendungszweck des Restvermögens so genau sein, dass eine anderweitige Verwendung nach der Satzung ausgeschlossen ist. Dies erfordert entweder die Angabe des Namens der Körperschaft, der das Restvermögen bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Verwendungszwecks für steuerbegünstigte Zwecke übertragen soll oder aber der Angabe eines bestimmten (also genau zu bezeichnenden) steuerbegünstigten Verwendungszwecks (vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO-Kommentar, § 61 AO Tz. 1). Denn nur dann kann bereits anhand der Satzung überprüft werden, ob die Voraussetzungen der Vermögensbindung in einer der beiden möglichen Alternativen (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 o. 2 AO) später wirklich erfüllt wird.
Im Streitfall ist in § 10 der Satzung keine gemeinnützige Körperschaft konkret benannt, der das Restvermögen zufließen soll. Es kommt daher darauf an, ob durch die Angabe: "... eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit religiösen, weltanschaulichen und/oder völkerverständigenden Zielen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat..." der Verwendungszweck hinreichend genau bezeichnet ist.
Dies ist zu verneinen. Zwar ist bei durch die Angabe von religiösen und völkerverständigenden Zielen als Verwendungszweck satzungsmäßig hinreichend sichergestellt, dass eine Verwendung für gemeinnützige Zwecke erfolgt, da beide Zwecke in § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO ausdrücklich als anerkannte gemeinnützige Zwecke genannt sind. Dies gilt jedoch nicht für die in der Satzung alternativ genannten weltanschaulichen Ziele. Bei einer Körperschaft, die weltanschaulicher Ziele verfolgt, ist im Einzelnen zu prüfen, ob deren Ziele die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern (§ 52 Abs. 1 AO). Diese Prüfung kann - wie es § 61 Nr. 1 AO vorschreibt - nach der Satzung nur dann vorgenommen werden, wenn die jeweiligen weltanschaulichen Ziele in der Satzung konkret benannt sind.
Zwar ist im 2. Halbsatz der Satzungsbestimmung die unmittelbare und ausschließliche Verwendung für gemeinnützige Zwecke nochmals ausdrücklich vorgeschrieben. Dies reicht in dieser allgemeinen Beschreibung jedoch nicht aus, da dem Wortlaut der Norm entsprechend gerade nicht geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck tatsächlich auch steuerbegünstigt ist. Dass der Gesetzgeber die konkrete Angabe des Zwecks in der Satzung für erforderlich hält, zeigt sich auch an der Regelung des § 61 Abs. 2 AO i. d. F. des Streitjahres (a. F.). Danach ist die allgemeine Bestimmung der Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken ohne Angabe der konkreten Zwecke zur Erfüllung der Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung nur ausreichend, wenn aus zwingenden Gründen auf die Angabe des Verwendungszwecks verzichtet werden kann (§ 61 Abs. 2 Satz 1 AO a. F.).
Dazu müsste der Kläger aber zunächst zwingende Gründe vortragen, wenn sich - wie im Streitfall - solche nicht aus der Satzung ergeben (vgl. BFH Urteil vom 25.1.2005 I R 52/03, BStBl. II 2005, 514). Er hat auch die Feststellungslast dafür zu tragen, dass die Gründe im Zeitpunkt der Aufstellung der Satzung oder der Änderung der Satzungsbestimmung über die Vermögensbindung bestanden.
Im Streitfall hat der Kläger keine Gründe vorgetragen, die eine Anwendung der Norm rechtfertigen. Darüber hinaus scheitert eine Anwendung des Abs. 2 auch an der nach der Norm erforderlichen zusätzlichen Satzungsbestimmung, wonach der Beschluss des Vereins über die Verwendung des Restvermögens erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden darf.
Soweit der Kläger eine Differenzierung zwischen religiösen und weltanschaulichen Zwecken für unzulässig hält, da nach Art 137 Abs. 7 WRV der über Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist, die Weltanschauungsgemeinschaften Religionsgemeinschaften gleichstellt werden, verkennt er den Schutzbereich der Norm. Die verfassungsrechtliche Gleichstellung bezieht sich auf den Schutz vor Beeinträchtigungen, die das Grundgesetz diesen Vereinigungen gewährt.
Dagegen ergibt sich daraus nicht, dass auch im Bereich der staatlichen Förderung, hier bei der Anerkennung als gemeinnützig eine Gleichstellung zu erfolgen hat (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1978 I R 36/76, BStBl. II 1979, 492, 494). Die Hervorhebung religiöser Zwecke als besonders förderungswürdig in § 52 Abs. 2 AO ist demzufolge nicht zu beanstanden.
Ebenfalls fehl geht der Verweis des Klägers auf das Urteil des BFH vom 23.9.1999 (XI R 66/98 BStBl. II 2000, 533, in der das Gericht die weltanschaulichen Zwecke im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung des § 10b EStG den religiösen Zwecken gleichstellt. In diesem Fall handelt es sich um die Gleichstellung von bereits als gemeinnützig anerkannten Gemeinschaften für Spendenzwecke. Für gemeinnützige anerkannte Gemeinschaften besteht in der Tat kein Grund zwischen religiösen und weltanschaulichen Zwecken zu differenzieren. Für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit hat dies jedoch keine Auswirkung. Der BFH verweist in dem Urteil unter II. 2 b) aa) am Ende ausdrücklich darauf, dass er in seiner Beurteilung nicht von dem Urteil des I. Senats in BStBl. II 1979, 492 abweiche. In diesem Urteil differenziert der BFH zur Beurteilung der Gemeinnützigkeit ausdrücklich zwischen Religion und Weltanschauung, in dem er unter Hinweis auf die o. g. Verfassungsnormen ausführt, dass dadurch nicht die Förderung einer jeden Weltanschauung steuerrechtlich als gemeinnützige Tätigkeit zu werten ist.
Damit liegen im Streitfall die formellen Voraussetzungen der satzungsmäßigen Vermögensbindung nach § 61 Abs. 1 AO nicht vor. Die Klage war daher abzuweisen.
Soweit der Kläger meint, er habe darauf vertrauen dürfen, dass im Streitfall die formellen satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Vermögensbindung vorliegen; da das Finanzamt dies im Verwaltungsverfahren bisher nicht gerügt hat, ist dies unzutreffend. Das Finanzamt hat insoweit weder eine verbindliche Zusage erteilt noch sind Umstände erkennbar, die einen Vertrauenstatbestand aufgrund von Treu und Glauben rechtfertigen. Vielmehr hat das Finanzamt seine ablehnende Entscheidung - wenn auch in der Begründung fehlerhaft - stets auf die unzureichende Bestimmung des Satzungszwecks gestützt, ohne eine verbindliche Aussage zur sonstigen Satzungsmäßigkeit zu treffen. Im finanzgerichtlichen Verfahren oblag es nunmehr dem Gericht, die Sache in vollem Umfang erneut zu überprüfen.
Des vom Kläger beantragten Schriftsatznachlasses bedurfte es nicht, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch den telefonischen rechtlichen Hinweis des Berichterstatters am 9.6.2008 ausreichend Zeit hatte, um sich bis zur mündlichen Verhandlung mit dem Rechtsproblematik der Vermögensbindung umfassend auseinanderzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gebieten (§ 115 Abs. 1 FGO) liegen nicht vor. Angesichts der Eindeutigkeit des Wortlauts des § 61 Abs. 1 bedarf die Frage, was unter "in der Satzung genau bestimmt" zu verstehen ist, keiner Klärung. Nach der Norm muss der künftige Verwendungszweck genannt sein (vgl. BFH, Beschluss vom 12.8.1997, I B 134/96 BFH/NV 1998, 146).
Ende der Entscheidung
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